Satzung
Satzung
„SMS – Stadtmarketing Stadtlohn e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen „SMS – Stadtmarketing Stadtlohn e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt den Zweck, die regionale und überregionale Positionierung und Entwicklung der Stadt Stadtlohn in den Bereichen Wirtschaft, Wohnen und Freizeit, Kultur und Sport zu fördern.
Der Verein will in konstruktivem und partnerschaftlichen Verhältnis mit allen gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Stadtlohn, die diesen Zweck anstreben, zusammenarbeiten.
In Fortsetzung des im Jahre 2003 begonnenen Stadtmarketingprozesses verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
Bündelung der Aktivitäten bestehender Initiativen.
Umsetzung der im bisherigen Stadtmarketingprozess erarbeiteten sowie neu zu entwickelnder Projekte.
Management von Veranstaltungen und Events.
Impulse geben für die zukünftige Stadtentwicklung.
(2)
Zur Erfüllung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten in Zusammenarbeit von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.
Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Stadt und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und entsprechenden Werbemaßnahmen.
Erhöhung der Attraktivität der Stadt Stadtlohn als Einkaufsstadt durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit bestehenden Werbegemeinschaften bzw. sonstigen Vereinen, Kreditinstituten, Institutionen, Kammer, Verbänden, der Gastronomie sowie Einzelpersonen.
Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vereinigungen.
Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung.
Förderung des Wohnstandortes Stadtlohn durch Verbesserung des Wohnumfeldes.
(3)
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
Den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt.
Die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt Stadtlohn zur Außendarstellung der Stadt (Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung).
Die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen, auch z. B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerben, die der Steigerung der Attraktivität der Stadt Stadtlohn dienen. Die Entwicklung von Maßnahmen umfasst auch die Beobachtung der entsprechenden Aktivitäten in anderen Städten.
Die Beratung und gegebenenfalls Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen (z. B. Straßenfesten, Tag der offenen Tür, Jubiläen, etc.), die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Stadtlohn zu erhöhen.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6)
Maßnahmen, die bevorzugt einzelnen Betrieben oder Institutionen zugute kommen, dürfen nicht aus Mitteln des Vereins finanziert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von Vereinsmitteln möglich ist. Der Vorstand kann diese Frage auch den Mitgliedern zur abschließenden Entscheidung in einer Mitgliederversammlung vorlegen. Eine solche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn derartige Maßnahmen durch die Vorteilsempfänger außerhalb der normalen Beitragszahlung finanziert werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine und Verbände werden, die der Stadt Stadtlohn verbunden sind.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragssteller innerhalb von vier Wochen der Einspruch zu. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3)
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftshalbjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist;
(b) durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
(c) durch Ausschluss wegen satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Beiratssitzung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss des Beirates ist endgültig.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind
(a)
der Vorstand
(b)
die Mitgliederversammlung
(c)
der Beirat
§ 5 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus
(a)
der/dem Vorsitzenden,
(b)
zwei Stellvertreter/-innen und
(c)
bis zu vier Beisitzer/-innen.
Falls der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn nicht zum Vorsitzenden oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins gewählt wird, gehört der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Die Anzahl der gewählten Beisitzer gem. § 5 (1) (c) bleibt hiervon unberührt.
Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Kassenführung. Die weitere Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand in seiner ersten
Sitzung verabschieden wird.
(2)
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3)
Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt.
Findet nach Ablauf der Amtsperiode keine Mitgliederversammlung statt, so verlängert sich die Amtsperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesenden Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(4)
Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/-in und weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen, dieses kann auch gegen Entgelt erfolgen.
Die Geschäftsführung kann in den Händen einer Einzelperson, eines Unternehmens oder der Stadt Stadtlohn liegen.
Der/ Die Geschäftsführer/-in nimmt auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teil.
(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter oder von beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis auf den Geschäftsführer übertragen.
(6)
Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a)
Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;
(b)
Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
(c)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(d)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(e)
Besetzung des Beirates;
(f)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
(g)
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
(h)
Einsetzung von Arbeitskreisen und Behandlung ihrer Vorschläge und Anträge.
(7)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen.
(8)
Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.
(9)
Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
§ 6 Beirat
(1)
Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen.
Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:
(a)
Beratung der vom Vorstand vorgesehenen Aktivitäten;
(b)
Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(2)
Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und können sich nicht vertreten lassen. Beiratsmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.
(3)
Geborene Mitglieder des Beirates sind je ein Mitglied der im Rat der Stadt Stadtlohn vertretenen demokratischen Parteien/ Wählergemeinschaften. Im Übrigen obliegt dem Vorstand die Besetzung des Beirates.
Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand ferner Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Verwaltung und den gesellschaftlich und kulturell relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.
(4)
Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
(b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Festsetzung des Jahresbudgets;
(c) Wahl des Vorstandes;
(d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
(e) Wahl von zwei Revisoren (Kassenprüfern), die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres, abzuhalten. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(6)
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.
§ 8 Prüfung der Kassengeschäfte
(1)
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren. Ein Abschlußbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
(2)
Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.
§ 9 Beiträge
(1)
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 10 Arbeitskreise
(1)
Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, an denen sich Mitglieder und auch Nichtmitglieder beteiligen können. Die Arbeitskreise fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Mindestens ein Arbeitskreismitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Die Arbeitskreise haben das Recht ihre Vorschläge und Anträge im Vorstand vorzutragen.
§ 11 Satzungsänderung
(1)
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Sie müssen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
(2)
(3)
Änderungen der Satzung bedürfen der Anwesendheit von mindestens 20 % der Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Satzungsänderung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(4)
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht angeregt werden, oder Satzungsänderungen, die den Umfang der Vollmacht des Geschäftsführers betreffen, können vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie dem Zweck des Vereins (§ 2) dienlich sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2)
Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
(3)
Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(4)
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5)
Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Stadtlohn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
(1)
Die vorstehende Satzung wurde am 23. Juni 2004 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
„SMS – Stadtmarketing Stadtlohn e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen „SMS – Stadtmarketing Stadtlohn e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt den Zweck, die regionale und überregionale Positionierung und Entwicklung der Stadt Stadtlohn in den Bereichen Wirtschaft, Wohnen und Freizeit, Kultur und Sport zu fördern.
Der Verein will in konstruktivem und partnerschaftlichen Verhältnis mit allen gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Stadtlohn, die diesen Zweck anstreben, zusammenarbeiten.
In Fortsetzung des im Jahre 2003 begonnenen Stadtmarketingprozesses verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
Bündelung der Aktivitäten bestehender Initiativen.
Umsetzung der im bisherigen Stadtmarketingprozess erarbeiteten sowie neu zu entwickelnder Projekte.
Management von Veranstaltungen und Events.
Impulse geben für die zukünftige Stadtentwicklung.
(2)
Zur Erfüllung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten in Zusammenarbeit von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.
Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Stadt und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und entsprechenden Werbemaßnahmen.
Erhöhung der Attraktivität der Stadt Stadtlohn als Einkaufsstadt durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit bestehenden Werbegemeinschaften bzw. sonstigen Vereinen, Kreditinstituten, Institutionen, Kammer, Verbänden, der Gastronomie sowie Einzelpersonen.
Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vereinigungen.
Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung.
Förderung des Wohnstandortes Stadtlohn durch Verbesserung des Wohnumfeldes.
(3)
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
Den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt.
Die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt Stadtlohn zur Außendarstellung der Stadt (Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung).
Die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen, auch z. B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerben, die der Steigerung der Attraktivität der Stadt Stadtlohn dienen. Die Entwicklung von Maßnahmen umfasst auch die Beobachtung der entsprechenden Aktivitäten in anderen Städten.
Die Beratung und gegebenenfalls Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen (z. B. Straßenfesten, Tag der offenen Tür, Jubiläen, etc.), die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Stadtlohn zu erhöhen.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6)
Maßnahmen, die bevorzugt einzelnen Betrieben oder Institutionen zugute kommen, dürfen nicht aus Mitteln des Vereins finanziert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von Vereinsmitteln möglich ist. Der Vorstand kann diese Frage auch den Mitgliedern zur abschließenden Entscheidung in einer Mitgliederversammlung vorlegen. Eine solche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn derartige Maßnahmen durch die Vorteilsempfänger außerhalb der normalen Beitragszahlung finanziert werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine und Verbände werden, die der Stadt Stadtlohn verbunden sind.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragssteller innerhalb von vier Wochen der Einspruch zu. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3)
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftshalbjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist;
(b) durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
(c) durch Ausschluss wegen satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Beiratssitzung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss des Beirates ist endgültig.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind
(a)
der Vorstand
(b)
die Mitgliederversammlung
(c)
der Beirat
§ 5 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus
(a)
der/dem Vorsitzenden,
(b)
zwei Stellvertreter/-innen und
(c)
bis zu vier Beisitzer/-innen.
Falls der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn nicht zum Vorsitzenden oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins gewählt wird, gehört der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Die Anzahl der gewählten Beisitzer gem. § 5 (1) (c) bleibt hiervon unberührt.
Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Kassenführung. Die weitere Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand in seiner ersten
Sitzung verabschieden wird.
(2)
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3)
Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt.
Findet nach Ablauf der Amtsperiode keine Mitgliederversammlung statt, so verlängert sich die Amtsperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesenden Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(4)
Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/-in und weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen, dieses kann auch gegen Entgelt erfolgen.
Die Geschäftsführung kann in den Händen einer Einzelperson, eines Unternehmens oder der Stadt Stadtlohn liegen.
Der/ Die Geschäftsführer/-in nimmt auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teil.
(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter oder von beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis auf den Geschäftsführer übertragen.
(6)
Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a)
Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;
(b)
Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
(c)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(d)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(e)
Besetzung des Beirates;
(f)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
(g)
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
(h)
Einsetzung von Arbeitskreisen und Behandlung ihrer Vorschläge und Anträge.
(7)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen.
(8)
Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.
(9)
Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
§ 6 Beirat
(1)
Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen.
Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:
(a)
Beratung der vom Vorstand vorgesehenen Aktivitäten;
(b)
Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(2)
Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und können sich nicht vertreten lassen. Beiratsmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.
(3)
Geborene Mitglieder des Beirates sind je ein Mitglied der im Rat der Stadt Stadtlohn vertretenen demokratischen Parteien/ Wählergemeinschaften. Im Übrigen obliegt dem Vorstand die Besetzung des Beirates.
Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand ferner Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Verwaltung und den gesellschaftlich und kulturell relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.
(4)
Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
(b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Festsetzung des Jahresbudgets;
(c) Wahl des Vorstandes;
(d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
(e) Wahl von zwei Revisoren (Kassenprüfern), die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres, abzuhalten. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(6)
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.
§ 8 Prüfung der Kassengeschäfte
(1)
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren. Ein Abschlußbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
(2)
Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.
§ 9 Beiträge
(1)
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 10 Arbeitskreise
(1)
Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, an denen sich Mitglieder und auch Nichtmitglieder beteiligen können. Die Arbeitskreise fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Mindestens ein Arbeitskreismitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Die Arbeitskreise haben das Recht ihre Vorschläge und Anträge im Vorstand vorzutragen.
§ 11 Satzungsänderung
(1)
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Sie müssen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
(2)
(3)
Änderungen der Satzung bedürfen der Anwesendheit von mindestens 20 % der Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Satzungsänderung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(4)
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht angeregt werden, oder Satzungsänderungen, die den Umfang der Vollmacht des Geschäftsführers betreffen, können vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie dem Zweck des Vereins (§ 2) dienlich sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2)
Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
(3)
Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(4)
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5)
Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Stadtlohn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
(1)
Die vorstehende Satzung wurde am 23. Juni 2004 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

